Auch wenn das in § 3 Nr. 26 EStG nicht ausdrücklich geregelt ist, setzt die Steuerbefreiung voraus, dass auch die ausgeübte Tätigkeit selbst der Förderung gemeinnütziger Zwecke dient, dh. nur satzungsmäßige Tätigkeiten sind begünstigt.
Es genügt also nicht, dass der Auftraggeber gemeinnützig ist.
Bewegt sich die Tätigkeit im Rahmen der Erfüllung der begünstigten Satzungszwecke, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Tätigkeit selbst ebenfalls der Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke dient.
Nicht begünstigt sind demnach Tätigkeiten im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer gemeinnützigen Körperschaft.