Gründe für das Erlöschen eines Vereins können sein:
- Mitgliederschwund
- Erreichen des Vereinszwecks
- Verschmelzung mit einem anderen Verein
- Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
Nach § 41 Satz 1 BGB kann der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zulässig ist auch eine Satzungsformulierung, dass für diesen Auflösungsbeschluss eine extra einberufene Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Gemäß BGB ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
Das vorgegebene Quorum kann nach § 40 BGB durch die Satzung allerdings erhöht oder abgesenkt werden.
Der Auflösungsbeschluss muss notariell beglaubigt zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet werden. Des Weiteren muss die angestrebte Vereinsauflösung im Amtsblatt veröffentlicht werden.
Nach Beschlussfassung zur Vereinsauflösung muss die Mitgliederversammlung den/die Liquidator/en bestimmen. Üblicherweise übernimmt der bisherige Vorstand diese Aufgabe, die Mitgliederversammlung kann aber auch andere Personen zu Liquidatoren bestellen.
Die Liquidatoren sind dann ebenfalls zum Vereinsregister anzumelden.
Während der Liquidation besteht grds. der Verein weiter, allerdings wird nur noch der Liquidationszweck verfolgt.
Das Restvermögen des Vereins, das nach der Befriedigung aller Gläubiger noch vorhanden ist, wird dann an die Berechtigten lt. Satzung, frühestens nach einem Jahr nach Bekanntgabe der Liquidation, ausgekehrt. Hiermit endet die Liquidation.
Die Beendigung der Liquidation ist ins Vereinsregister anzumelden. Mit dieser Eintragung hat der Verein aufgehört zu existieren und ist endgültig erloschen.
Eine Vereinsauflösung kann auch emotional belastend sein, zumal, wenn Sie auch noch Vereinsgründer waren. Ich kann Ihnen in diesem Punkt Entlastung anbieten und Ihnen die Aufgabe der Liquidation abnehmen.
Fragen Sie mich, ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung.