Spenden im steuerlichen Sinne sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen.
Grundsätzlich ist jede Organisation, die als gemeinnützig anerkannt ist, auch spendenempfangsberechtigt. Eine Organisation wird als gemeinnützig anerkannt, wenn sie nach der Satzung und nach ihrer tatsächlichen
Geschäftsführung steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO fördert.
Für gemeinnützige Vereine sind Spenden eine willkommene Einnahmequelle. Weder der Verein, noch der Spender muss diese versteuern. Der Spender profitiert bei dieser Sonderausgabe von der steuerlichen Absetzbarkeit seiner Spende. Dazu benötigt er eine Spendenbescheinigung, welche ausschließlich von gemeinnützigen Vereinen ausgestellt werden kann.
Gemeinnützige Vereine sind berechtigt, dem Spender für seine Spenden Nachweise – eine sogenannte Zuwendungsbestätigung – auszustellen. Der Spender benötigt diese, um die Spende von der Steuer absetzen zu können. Spenden an gemeinnützige Vereine kann der Spender in seiner Einkommenssteuererklärung geltend machen (§10b EStG). Diese sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzbar.
Ein gemeinnütziger Verein darf also nur eine Spendenbescheinigung ausstellen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Zuwendung muss dem steuerlich begünstigten (gemeinnützigen) Zweckbetrieb des Vereins zufließen
- Es handelt sich um eine Geld- oder Sachspende, die ohne Gegenleistung erfolgt
- Die Spende basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit
Ist eine oder sind mehrere dieser Grundlagen nicht erfüllt, dann erhalten die Spender keinen steuerlichen Vorzug und die Spendenbescheinigung darf nicht ausgestellt werden.
„Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.“ (§ 10 b Abs. 4 2. Satz EStG)
Werden Spendenbescheinigungen falsch ausgestellt oder Spendenmittel unzulässig verwendet, haftet der Verein für die entgangenen Steuern mit pauschal 30% der Spendenbeträge – plus eventuelle Gewerbesteuer (15%). Der amtliche Nachweis muss also korrekt ausgefüllt werden!
Hier passieren tatsächlich immer wieder Fehler mit z.T gravierenden Folgen:
Bei einer Fehlverwendung der Spendenmittel können die Vorstandsmitglieder sogar mit ihrem Privatvermögen haften. Im Klartext bedeutet das, dass der Unterschrift-Geber der Zuwendungsbestätigung, mit bis zu 45% des Spendenbetrags privat haftbar gemacht werden kann – egal, ob er die Spendenquittung fehlerhaft formuliert oder die erhaltenen Mittel falsch bestätigt.
Neben den Steuernachzahlungen gegenüber der Bundesfinanzverwaltung drohen dem Verein Schadensersatzforderungen, der Entzug der Gemeinnützigkeit oder andere rechtliche Konsequenzen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, wenn Sie Fragen zum Thema Spenden haben, auch zum Thema Sponsoring – Sponsoring nicht gleich Spenden – so stehe ich Ihnen gerne unterstützend zu Rate.