Grundsätzlich verlangt das Gesetz in § 26 Abs. 1 BGB nur, dass der Verein einen Vorstand haben muss. Grund dafür ist, dass der Verein diesen braucht, um im Rechtsverkehr vertreten zu werden. Daher genügt es auch, wenn es nur ein einziges Vorstandsmitglied gibt.
Nach § 58 Nr. 3 BGB hat jeder Verein in seiner Satzung ausdrücklich zu regeln, wie sich der Vorstand zusammensetzt. Damit ist es dem Verein überlassen, die Anzahl der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder und auch deren Amtsbezeichnungen selbst festzulegen. Das Gesetz selbst kennt keine Amtsbezeichnungen außer der des „Vorstandsmitglieds“. Deshalb ist es durchaus zulässig, dass die Satzung keine funktionsorientierten Amtsbezeichnungen enthält.
Auch kann die Satzung bestimmen, dass dem Vorstand Personen angehören, die nicht nach § 26 BGB vertretungsberechtigt sind. Dieser erweiterte Vorstand besteht somit aus gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern (=Teamvorstand).
In so einem Fall muss aber die Satzung ganz genau regeln, wer vom Vorstand zur Vertretung des Vereins berechtigt ist und wer nicht.
Der erweiterte Vorstand kann aber per Geschäftsordnung selbst festlegen, wie der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB gebildet wird.
Dies hat das OLG Brandenburg am 20.04.2022 (AZ 7 W 44/22) bestätigt,
nach dem die Satzungsautonomie des Vereins dem Vorstand die
Kompetenz zuweist, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die auch das Verfahren zur Bestellung des geschäftsführenden Vorstandes umfasst.
Die Mitgliederversammlung wählt dann den Gesamtvorstand und die Mitglieder des Gesamtvorstands können dann intern den vertretungsberechtigten Vorstand gemäß § 26 BGB festlegen.