Ein Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung eines gemeinnützigen Vereins kann zum rückwirkenden Entzug der Gemeinnützigkeit führen.
Die satzungsmäßige Vermögensbindung ist in § 61 AO formuliert und gilt auch über das Bestehen des Vereins hinaus.
Es wird von der Finanzverwaltung eine tatsächliche künftige Vermögensbindung für steuerbegünstigte Zwecke verlangt.
Das Vermögen muss also nach Auflösung des Vereins oder nach Wegfall der begünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft zufließen.
Der Grundsatz der Vermögensbindung soll verhindern, dass Vermögen, das der Verein aufgrund seiner steuerbegünstigten Tätigkeit erworben hat, für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird.
Die Folge eines Verstoßes gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung ist gesetzlich ausdrücklich geregelt. Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen nicht mehr entspricht, gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend (§ 61 Abs. 3 AO). Für diesen Fall regelt § 61 Abs. 3 AO ausdrücklich, dass die Körperschaft rückwirkend für bis zu zehn Jahre nachversteuert werden kann. Auf eine tatsächliche Mittelfehlverwendung kommt es dabei nicht an.
Auch im Falle eines (zukünftigen) Verzichtes (oder Entzugs) auf die Gemeinnützigkeit durch den Verein führt dies zur Nachbesteuerung, da das bisherige Vermögen steuerlich begünstigt erworben wurde und somit vor Wegfall der vom Verein angestrebten Gemeinnützigkeit an eine andere steuerbegünstigte oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ausgekehrt werden muss.
(FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.04.2023, Az. 3 K 475/16)
Die Musterklausel aus Anlage 1 zu § 60 AO muss nicht zwingend verwendet werden. Es genügt, wenn sich die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung aufgrund der Auslegung aller Satzungsbestimmungen ergeben. Dazu muss der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.