Die Satzung gemeinnütziger Vereine muss in Bezug auf den Vermögensanfall
entweder
- eine ganz bestimmte Empfängerorganisationen benennen
oder
- einen ganz konkreten Zweck für den Vermögensanfall benennen.
Wird in der Satzung bei der Pflichtregelung zum Vermögensanfall die Variante gewählt,
die keine bestimmte Empfängerorganisation nennt, muss ein konkreter Zweck
angegeben werden.
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen bestätigt damit die Auffassung der Finanzverwaltung
und die Verbindlichkeit der Vorgabe in der Mustersatzung in § Anlage 1 zu § 60 AO
(FG Niedersachsen, Urteil vom 25.04.2024, 10 K 70/21).
Die Klausel gemäß § 60 AO, Anlage 1, lautet:
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
1. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
oder
2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ………………………………………………….
(Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks-
und Berufsbildung).
Bei Variante 2 kann keine allgemeine Angabe gemacht werden, wie z.B. „für gemeinnützige und mildtätige Zwecke“, sondern es muss ein steuerbegünstigter Zweck nach § 52 bis 53 AO angeben werden, so das FG.
Sinn und Zweck der satzungsmäßigen Vermögensbindung – so das FG – ist aber gerade,
dass (ausschließlich) aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck
steuerbegünstigt ist und die Bindung des steuerbegünstigt gebildeten Vermögens im Dritten
Sektor satzungsmäßig dauerhaft gewährleistet bleibt.
Der Zweck muss deswegen so weit wie möglich konkretisiert werden. Es genügt dabei vollkommen die Angabe eines Katalogzwecks aus § 52 AO. Möglich ist auch die Angabe mehrerer Zwecke.