Rückwirkende Satzungsänderungen

Kann eine Satzungsänderung auch mit rückwirkender Wirkung beschlossen werden?

Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine Satzungsänderung erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam:

„ Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.“

Solange dies nicht erfolgt ist, hat sie weder im Innenverhältnis zu den Mitgliedern noch im Außenverhältnis zu Dritten eine Wirkung.

Satzungsänderungen haben konstitutive Wirkung, so dass die Änderung einer Satzung grundsätzlich keine rückwirkende  Wirkung haben kann.

(OLG Hamm vom 07.06.2006, AZ 15 W 279/06)