Bisher konnten Vereine nur dann Mittel an andere gemeinnützige Körperschaftenweitergeben, wenn dies in ihrer Satzung vorgesehen war (=Förderverein) oder es sich nur um eine teilweise Mittelweitergabe (=max. 50%) handelte. Die Vorschriften zur Mittelweitergabe von Vereinen an andere gemeinnützige Körperschaften (zB Vereine oder gGmbH) wurden nun vereinheitlicht und vereinfacht.
Das Gesetz enthält nur noch eine einheitliche Regelungzur Mittelweitergabe. Die Regelung verlangt nicht mehr, dass die Empfängerkörperschaft die weitergegebenen Mittel nur für die eigenen Satzungszwecke der Geberkörperschaft verwenden darf. Auch die Beschränkung des Umfangs der weitergabefähigen Mittel im Verhältnis zum Gesamtvermögen der zuwendenden Körperschaft wurde aufgegeben.
Die Mittelweitergabe ist jedoch als Tätigkeit in der Satzung zu verankern, wenn es sich um das einzige Mittel zur Verwirklichung des geförderten Zwecks handelt, sprich, wenn es sich um einen Förderverein im klassischen Sinne handelt.
Der Gesetzgeber hat allerdings eine Regelung zum Vertrauensschutz bei der Mittelweitergabe in die Abgabenordnung eingefügt. Sie müssen sich nun vor der Mittelweitergabe vergewissern, dass die empfangende Körperschaft ebenfalls steuerbegünstigt ist. Dies gilt jedoch nur, wenn Zuwendungsempfänger Körperschaften des privaten Rechts sind, das heißt andere Vereine, Stiftungen oder gemeinnützige GmbHs.
Vorgehensweise: Sie müssen sich vor einer Mittelweitergabe den aktuellen Freistellungs- oder Feststellungsbescheid der Empfängerkörperschaft vorlegen lassen. Der Freistellungsbescheid darf nicht älter als fünf Jahre und der Feststellungsbescheid nicht älter als drei Jahre sein, wenn kein Freistellungsbescheid vorgelegt werden kann.