Rechtsgeschäfte des Vereinsvorstands außerhalb des Satzungszweckes

Grundsätzlich ist die Vertretungsmacht des Vorstands unbegrenzt,

dh, Rechtsgeschäfte, die der Vorstand für den Verein abschließt, verpflichten den Verein. Der Verein muss daher die eingegangenen Verpflichtungen erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn sie erkennbar nichts mit den Satzungszwecken zu tun haben, denn die Satzungszwecke beschränken die Vertretungsmacht des Vorstands per se nicht. 

(Umkehrschluss zu §26 Abs.1 Satz 3 BGB)

Der Verein kann aber den Vorstand haftbar machen, weil er gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstoßen hat.

(BGH-Urteil vom 15.04.2021, AZ III ZR 139/20)

§26 Abs.1 Satz 3 BGB besagt, dass der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands durch die Satzung gegen Dritte beschränkt werden kann.

In diesem Fall überschreitet der Vorstand seine Vertretungsmacht, wenn er Rechtsgeschäfte außerhalb der Satzungszwecke abschließt. Dann gelten die Regelungen des § 179 BGB (Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht). Der Vorstand ist dem Vertragspartner dann persönlich zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Verein die Genehmigung des Vertrags mit Verweis auf die Satzung verweigert.