Neuregelung des § 54 BGB
Grundsätzlich können sich Vereine ins Vereinsregister eintragen lassen oder nicht.
Vereine, die sich ins Vereinsregister eintragen, erlangen ihre Rechtsfähigkeit als juristische Person durch diese Eintragung. Damit gelten für sie die §§ 24-79 BGB.
Vereine, die nicht ins Vereinsregister eingetragen werden (sollen), erhalten keine Rechtsfähigkeit. Bei ihnen gelten dann die BGB-Vorschriften für Personengesellschaften (§ 54 BGB a.F.).
Allerdings hat im Laufe der Zeit die Rechtsprechung auch bei nicht-rechtsfähigen Vereinen die Vereinsvorschriften der §§ 24-53 BGB angewandt, wenn diese nicht-rechtsfähigen Vereine eine körperschaftliche Verfassung und einen Vereinsnamen hatten
(u.a. BGH, Beschluss vom 21.05.2019, Az. II ZR 157/18).
Dementsprechend hat der Gesetzgeber im Zuge des Gesetzes zur „Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (MoPeG) zum 01.01.2024 den § 54 BGB an diese Rechtsprechung angepasst:
Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften der §§ 24-53 entsprechend anzuwenden.
Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gerichtet ist und die nicht durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften über die Gesellschaft entsprechend anzuwenden.
(§ 54 Abs.1 BGB n.F.)
Haftungsklärung
Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der handelnde persönlich; handeln mehrere, haften sie als Gesamtschuldner (§ 54 Abs. 2 BGB n.F.).
Das MoPeG hat für den Vereinsbereich somit gesetzlich verankert, dass für nicht eingetragene Vereine die Vorschriften der §§ 24-53 BGB anzuwenden sind.