Ändert ein Vorstandsmitglied eines Vereins seinen Familiennamen, z.B. durch Heirat, muss dies in öffentlich-beglaubigter Form angemeldet werden.
Eine Meldung in einfacher schriftlicher Form genügt nicht.
Es handelt sich hierbei um eine nach § 67 BGB anmeldepflichtige Änderung des Vorstands und damit gilt die formale Erfordernis des § 77 Satz 2 BGB.
(Beschluss OLG Düsseldorf vom 26.08.2020, Az. I-3 Wx 134/20)