Mittelweitergabe bei Vereinen

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde der zulässige Umfang der Mittelweitergabe durch gemeinnützige Organisationen, zB Vereine, deutlich erweitert.

Nach § 58 Abs. 1 AO n.F. dürfen nun auch Einrichtungen ohne satzungsmäßige Förderkörpereigenschaft, dh Vereine, die nicht Fördervereine sind, ihre Mittel an andere gemeinnützige Organisationen, zB Vereine, in vollem Umfang weitergeben.

Bisher war diese Zuwendung auf 50% der zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt gewesen.

Der Empfänger muss die Mittel für die Verwirklichung seiner eigenen steuerbegünstigten Zwecke verwenden.

Die Mittelweitergabe nach § 58 Abs.1 AO n.F. ist auch zulässig, wenn der Empfänger selbst ein Förderverein (Mittelbeschaffungskörperschaft) ist             . Hier liegt bei der ersten Körperschaft, die die Mittel weiterleitet, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit vor. Erlaubt sind auch längere „Weiterleitungsketten“ mit mehreren steuerbegünstigten Fördervereinen dazwischen.  Die Mittel müssen aber letztlich bei einer begünstigten Empfängerkörperschaft ankommen, die diese für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwendet.

OFD Frankfurt/M (03.03.2021, S 0177 A – 6 – St 53).