Mittelbare Vorstandswahl

In den allermeisten Vereinen wird der Vorstand, insbesondere der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB, direkt und unmittelbar von der Mitgliederversammlung gewählt.

Im Zuge der Wahl zu einem Teamvorstand ist es aber durchaus zulässig, dass die Mitgliederversammlung nur mittelbar den Gesamtvorstand wählt.

Dieser bestimmt dann intern aus seinen Reihen den vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB.

Durch dieses Vorgehen wird die Bestimmung eines Vereinsvorstandes durch die Mitgliederversammlung nicht ausgehebelt.

Nach § 40 BGB (nachgiebige Vorschriften zugunsten der Satzung) kann die Zuständigkeit der MV für die Bestellung des Vorstands sogar völlig ausgeschlossen werden.

Die Satzung kann die Zuständigkeit zur Vorstandswahl auf ein anderes Organ übertragen.

Beauftragt die Satzung ein anderes Organ (hier den erweiterten Vorstand) mit der Zuständigkeit für die vertretungsberechtigte Vorstandsbestellung, muss das Verfahren dafür noch nicht mal detailliert durch die Satzung geregelt sein. Es ist deswegen zulässig, dass die Satzung des Vereins dem Vorstand die Kompetenz zuweist, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die auch das Verfahren zur Bestellung des geschäftsführenden Vorstands umfasst.

 (OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2022, Az. 7 W 44/22)