Ein Zweckbetrieb eines gemeinnützigen Vereins dient immer unmittelbar der Erreichung der satzungsmäßigen Ziele und wird daher steuerlich bevorzugt behandelt. So müssen im Zweckbetrieb, sofern der Verein umsatzsteuerpflichtig ist, nur 7% Umsatzsteuer erhoben werden. Des Weiteren fallen keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an.
Dies kann zu einem Wettbewerbsvorteil werden, da ein gewerbliches Unternehmen 19% Umsatzsteuer erheben muss.
Ein gewerblicher Anbieter kann deswegen mit einer Konkurrentenklage vom Finanzamt verlangen, dass der Zweckbetrieb des gemeinnützigen Vereins als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingestuft wird. Im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb muss der Verein auch 19% Umsatzsteuer auf die angebotenen Leistungen oder Produkte erheben.
Bedingung für eine Konkurrentenklage ist, dass der gewerbliche Anbieter darlegen kann, dass ihm durch die Steuerermäßigung Wettbewerbsnachteile entstehen.
Dazu müssen lediglich zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss tatsächlich ein Konkurrenzverhältnis in Bezug auf Kundenkreis, Einzugsgebiet und Angebot vorliegen. Im Falle eines (auch) Angebots im Internet ist grundsätzlich immer das Einzugsgebiet dasselbe wie beim gewerblichen Anbieter
- Thema Konkurrentenklage
(BFH-Urteil vom 17.11.2022, AZ V R 12/20)