Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 27.09.2024 die geplante Abschaffung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung abgelehnt.
Dies hatte der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetz vorgesehen gehabt.
Begründung:
Mit der Streichung der gesetzlichen Regelungen zur zeitnahen Mittelverwendung würde sich an dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der Mittelverwendung nichts ändern.
Stattdessen entstünden Rechtsunsicherheiten, weil das Finanzamt dann jeweils
im Einzelfall prüfen müsste, ob ein Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot vorliegt.
Außerdem würde das Vertrauen der Spender beschädigt, dass ihre Zuwendungen zeitnah für die Förderzwecke eingesetzt werden.
Wenn das Gemeinwesen auf Steuereinnahmen im Zuge der Gemeinnützigkeit verzichte, dann erwarte es auch eine gegenwartsnahe Förderung des Gemeinwohls.
Stattdessen schlägt der Bundesrat eine Erhöhung der Nichtanwendungsgrenze für die zeitnahe Mittelverwendung von jetzt 45.000 auf künftig 80.000 Euro vor.
Damit müssen auch weiterhin Vereine, die aktuell jährlich mehr als 45.000 Euro an Einnahmen haben, Ihre vereinnahmten Mittel nachweislich bis zum Ablauf des zweiten auf das Zuflussjahr folgenden Jahres zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet haben.
Was beinhaltet der Begriff der Einnahmen innerhalb dieser 45.000 Euro-Grenze?
Dazu zählen als Vermögensmehrungen
- die gesamten Einnahmen im ideellen Bereich (Ausgaben werden nicht gegen gerechnet);
- die Einnahmen abzüglich Ausgaben aus Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
(AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5)
Damit zählen auch Einnahmen aus Erbschaften oder Spenden, auch Sachspenden, im jeweiligen Jahr bei der 45.000-Euro-Grenze mit.
Aufwandsspenden und andere Erträge, die durch einen Verzicht auf die Begleichung von Forderungen entstehen, werden Mangels eines vermögenswirksamen Mittelzuflußes nicht hinzugerechnet.