Aus der Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Förderung einer Einrichtung folgt nicht, dass sie sich politisch neutral verhalten muss;
denn das Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG wird durch den Status der Gemeinnützigkeit nicht eingeschränkt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem Verfahren klargestellt, dass es gemeinnützigen Organisationen generell nicht verboten sei, Einfluss auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung zu nehmen, sofern dies in Bezug zu den Satzungszwecken geschieht.
Eine politische Betätigung ohne Bezug zu den Satzungszwecken kann gemeinnützigkeitsschädlich sein. Das ist aber ein rein steuerlicher Tatbestand und hat keine Folgen für die grundsätzliche Zulässigkeit politischer Meinungsäußerungen.
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.6.2021, 6 U 190/20)