Eine Fusion von Vereinen nach Umwandlungsgesetz darf nur dann in das Vereinsregister eingetragen werden, wenn eine Schlussbilanz vorgelegt wird, deren Stichtag nicht älter als acht Monate zurückliegt.
(§ 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG).
Dies gilt auch für Vereine, die nicht bilanzieren, sondern ihre Ergebnisrechnung nach § 4 Abs. 3EStG (Einnahmen-Überschussrechnung) erstellen.
(Beschluss OLG Köln vom 10.02.2020, Az.2 Wx 28/20)
Diese Schlussbilanz stellt eine spezielle ereignisbezogene Bilanzierungspflicht dar, die unabhängig von der generellen Verpflichtung oder Nichtverpflichtung zum Erstellen einer Bilanz besteht.