Fusion von Vereinen

Eine Fusion von Vereinen nach Umwandlungsgesetz darf nur dann in das Vereinsregister eingetragen werden, wenn eine Schlussbilanz vorgelegt wird, deren Stichtag nicht älter als acht Monate zurückliegt.
(§ 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG).

Dies gilt auch für Vereine, die nicht bilanzieren, sondern ihre Ergebnisrechnung nach § 4 Abs. 3EStG (Einnahmen-Überschussrechnung) erstellen.
(Beschluss OLG Köln vom 10.02.2020, Az.2 Wx 28/20)

Diese Schlussbilanz stellt eine spezielle ereignisbezogene Bilanzierungspflicht dar, die unabhängig von der generellen Verpflichtung oder Nichtverpflichtung zum Erstellen einer Bilanz besteht.