Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung mussten bei steuerbegünstigten Kooperationen alle Kooperationspartner in der Satzung genannt sein. Mit dieser Vorgabe war ein nur punktuelles Zusammenwirken regelmäßig ausgeschlossen.
Diese Einschränkung hat das BMF jetzt gelockert.
„Bei mehreren Kooperationspartnern genügt es, wenn diese anhand der Satzung konkret nachvollziehbar sind. Eine namentliche Benennung der einzelnen Kooperationspartner muss sich dann aus einer Aufstellung ergeben, die der Finanzverwaltung bei Beginn der Kooperation und bei Änderung der Kooperationspartner zusätzlich zur Satzung vorzulegen ist.“
Dass die Kooperationspartner für das Finanzamt nachzuweisen sind, ist eine Notwendigkeit, da nur Leistungen im Rahmen der Kooperation als Zweckbetrieb begünstigt gelten. Ohne eine solche Liste kann das Finanzamt nicht überprüfen, wie die jeweiligen Leistungen steuerlich zu behandeln sind.
Der mit dem Jahressteuergesetz 2020 neu eingeführte Absatz 3 des § 58 AO erweitert die Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgebot auf Kooperationen gemeinnütziger Organisationen.
Begünstig ist danach eine Körperschaft auch, „wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht“.
Mit dieser Vorgabe ist nunmehr auch ein nur punktuelles Zusammenwirken möglich.