Falle für Schulfördervereine 

Schulfördervereine dienen als gemeinnützige Fördervereine der Förderung der Bildungs- und Erziehungsanliegen einer Schule. Sie sind in der Regel ein Zusammenschluss von Eltern und Erziehungsberechtigten, teilweise auch von Lehrkräften, Ehemaligen und anderen Förderern, wie Unternehmen,  die ergänzend zu den etatmäßigen Mitteln die Anliegen einer Schule und ihrer Schüler unterstützen wollen. Schulfördervereine sind ‒ neben Stiftungen, Unternehmen (Sponsoren) und Privatpersonen ‒ für Schulen in Deutschland die wichtigsten Drittmittelgeber. Daneben übernehmen Schulfördervereine sehr häufig auch Betreuungstätigkeiten als auch den Betrieb einer Schulmensa.

Im Zuge dieser Aufgabenfelder sind Schulfördervereine als gemeinnützige Organisationen steuerbegünstigt im Sinne von § 52 AO.

Möchte ein Schulförderverein einzelne hilfsbedürftige Schüler/innen  unterstützen, zB etwa durch einer Kostenübernahme für Schullandheime, so liegt grundsätzlich eine Mittelfehlverwendung vor, sofern der Förderverein neben der gemeinnützigen Tätigkeit nicht auch mildtätige Zwecke gemäß der Vereinssatzung verfolgt.

Enthält die Satzung des Schulfördervereins keine ausdrückliche Bestimmung, dass er auch mildtätige Zwecke gemäß § 53 AO verfolgt, so kann er zB Einzelpersonen nicht unterstützen.

Da das Gesetz zwischen gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken unterscheidet und auch dort unterschiedliche Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung genannt werden, muss eine Körperschaft, die beide Zwecke erfüllen möchte, auch beide Zwecke  in der Satzung ausdrücklich nennen und beschreiben.

BFH, (01.02.2022, AZ. V R 1/20)