Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag können mit einem Minijob kombiniert werden.
Es ist dann nur der Teil der Vergütung melde- und beitragspflichtig, der über den Freibetrag hinausgeht.
Die Freibeträge können dabei in monatlich gleichen Raten (pro rata) oder en bloc angerechnet werden. Der Freibetrag kann also entweder auf die monatlichen Zahlungen in gleichen Teilen angerechnet werden oder der Freibetrag wird mit den Zahlungen im ersten Teil des Jahres ausgeschöpft. Die späteren Zahlungen sind dann voll sozialversicherungspflichtig (mit der Minijob-Pauschalierung).
Eine Meldepflicht besteht dann erst, wenn der Freibetrag ausgeschöpft ist. Der Minijob muss also erst angemeldet werden, wenn der Übungsleiterfreibetrag „aufgebraucht“ ist.
Hinweis: Wenn die Zahlungen über 450 Euro monatlich liegen, ist die Anwendung des Freibetrags pro rata günstiger, weil sonst später die Minijob-Grenze überschritten wird.
Auch bei einem Minijob entstehen Rentenansprüche. Da es dabei auch auf die Beitragszeiten ankommt, ist es für den Beschäftigten in der Regel günstiger, wenn die Freibeträge gleichmäßig auf den Beschäftigungszeitraum verteilt werden.
Monatliche Schwankungen bleiben im Rahmen der Minijobgrenze, wenn die jährliche Vergütung im Durchschnitt 450 Euro pro Monat nicht überschreitet. Zugrunde gelegt wird also grundsätzlich ein Jahresgehalt von 5.400 Euro.
Die Freibeträge werden ebenfalls jahresbezogen angerechnet. Es ist deswegen unschädlich, wenn die 450-Euro-Grenze in einzelnen Monaten überschritten wird, solange das beitragspflichtige Jahresgehalt nicht über 5.400 Euro liegt.
Werden Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag en bloc angesetzt, beginnt der versicherungspflichtige Beschäftigungszeitraum erst nach Ausschöpfen der Freibeträge.