Beschlussfähigkeitsklauseln

Viele Satzungen enthalten Klauseln, nach denen eine Mitgliederversammlung nur beschlussfähig ist, wenn ein bestimmter Prozentsatz (oder eine absolute Zahl von

Mitgliedern) anwesend ist.

Eine gesetzliche Regelung zur Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung gibt es aber nicht!

Deswegen ist grundsätzlich jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

In vielen Satzungen wird aber ein bestimmtes Quorum für die Beschlussfähigkeit der Versammlung festgeschrieben. Meist geschieht das aus der Erwägung heraus, dass schlecht besuchte Versammlungen wichtige Beschlüsse fällen oder gar die Satzung ändern könnten – also eine Minderheit von erschienenen Mitgliedern wesentliche strategische Vorgaben für den Verein entscheiden.

Da aber alle Mitglieder über die zu entscheidenden Beschlüsse der Versammlung durch die Einladung zur MV hinreichend genau informiert wurden, hat jedes Mitglied die Wahl, zur Versammlung zu erscheinen oder nicht. Von daher kann sich ein nicht erschienenes Mitglied nicht im Nachhinein beschweren, dass die Beschlüsse durch eine Minderheit von Mitgliedern beschlossen wurden.

Fast alle Satzungen, die ein Beschlussquorum vorsehen, regeln auch den Fall, dass eine Versammlung nicht beschlussfähig ist. Es wird dann üblicherweise – zu den gleichen Tagesordnungspunkten – eine erneute Versammlung – eine sog. Eventualeinberufung – einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder immer beschlussfähig ist.

Allerdings muss dazu erneut, mit der Einberufungsfrist, einberufen werden.

Daneben gibt es auch Satzungen, die eine Eventualeinberufung im unmittelbaren Anschluss an die nicht beschlussfähige MV erlauben, die dann mit den vorhandenen Mitgliedern ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitgliedern immer beschlussfähig ist.

Enthält die Satzung zwar ein Beteiligungsquorum, aber keine Regelung zur Eventualeinberufung, kann eine dauerhafte Beschlussunfähigkeit eintreten. Dieses Problem lässt sich nur mit großem Aufwand beheben, in dem gegenüber dem Registergericht nachgewiesen wurde, dass der Vorstand mehrfach (!) vergeblich versucht hat, die Beschlussfähigkeitsklausel zu erfüllen.

Beschlussfähigkeitsklauseln sollte die Satzung nur auf Einzelfälle beschränken,     zB. bei Satzungsänderungen.

Die Satzung kann für  besonders wichtige Beschlüsse auch ein höheres Beschlussquorum verlangen, als es das Gesetz vorsieht. also z.B. eine Dreiviertelmehrheit statt der einfachen Mehrheit. Auch dort,

wo schon das Gesetz eine qualifizierte Mehrheit vorsieht, kann die Satzung das Quorum erhöhen. So kann zB die für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins gesetzlich vorgesehene Dreiviertelmehrheit durch die Satzung erhöht werden.