Auskunftsrecht und Recht auf Einsichtnahme von Mitgliedern

Einem Vereinsmitglied steht ein Recht auf Einsicht in die Bücher des Vereins zu, wenn das Mitglied ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen.
(BGH, Urteil vom 10.12.2025, Az. II ZR 132/24 iVm BGH, Urteil vom 21.06.2010, Az. II ZR 219/09)

Unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied ein berechtigtes Interesse auf Herausgabe von Unterlagen, wie zB die Mitgliederliste, oder die Einsichtnahme in die Bücher hat, hängt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ab.

Ein Auskunftsrecht gibt es vorrangig in der Mitgliederversammlung. Denn gegenüber der Mitgliederversammlung ist der Vorstand eines Vereins nach den § 27 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 666 BGB zur Auskunft über seine Geschäftsführung verpflichtet. In der Regel erstattet der Vorstand in der Mitgliederversammlung mündlich einen Rechenschaftsbericht. Bei etlichen Vereinen ist es üblich, dass die Mitglieder eine schriftliche Vermögensrechnung entweder im Vorfeld zur Mitgliederversammlung oder an dieser erhalten. Ergänzend hat jedes Mitglied des Vereins ein Fragerecht, also auch auf Erteilung ergänzender Informationen zum Bericht des Vorstands. In jedem Fall besteht der Grundsatz, dass jedes Mitglied in einem Verein, vertreten durch den Vorstand, Auskunft über alle diejenigen tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse verlangen kann, die das Mitglied benötigt, um sein Mitgliedschaftsrecht sinnvoll und auch sachgerecht wahrnehmen zu können.

Insbesondere kann Folgendes Gegenstand von Fragen sein: einzelne Abrechnungsposten, der Mitgliederbestand, Zukunftsplanung, Vermögenslage des Vereins, Geschäftsverbindungen und geplante Werbemaßnahmen.

Wird einem Mitglied bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Mitteilung einer Information verwehrt, so kann das Mitglied unter Umständen das Recht auf Auskunft und auf Einsicht in die Unterlagen und Bücher des Vereins auch außerhalb einer Mitgliederversammlung geltend machen. Dazu muss das Mitglied nur ein berechtigtes Interesse geltend machen. Liegt dieses vor, kann Einsicht und Auskunft verlangt werden.

Verweigert der Vorstand die Einsicht und den Anspruch auf Auskunft, so bleibt dem Mitglied die Möglichkeit, den Anspruch in einer Auskunftsklage durchzusetzen. Im gerichtlichen Verfahren kann dann die Einsicht durchgesetzt werden, soweit das Mitglied ein berechtigtes Interesse hat.