Arbeitszeiterfassung im Verein

Gemäß Urteil des BAG vom 13.09.2022 (AZ. 1 ABR 22/21) sind alle Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten aller Mitarbeiter zu erfassen.

Dies gilt auch dann, wenn es nur eine/n Mitarbeiter/in gibt

UND

Es sind die vollständigen Arbeitszeiten zu erfassen, nicht nur die Überstunden.

Das BAG greift in seiner Entscheidung auf ein Urteil des EuGH vom 14.05.2019 zurück, in dem der Gerichtshof alle (!) Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten seiner Angestellten vollständig zu erfassen.

Es gehöre zu den Grundpflichten des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.

Allerdings sind schon heute

  • gemäß § 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz die vollständigen Arbeitszeiten  der geringfügig Beschäftigten aufzuzeichnen.
  • auch im Bereich der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind die Tätigkeitsnachweise zu dokumentieren, da diese Pauschalen nur für eine nebenberufliche Tätigkeit gewährt werden können.

Nebenberuflichkeit wird mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 14 Std angenommen.

Wie und in welcher Form die Arbeitszeiten zu erfassen sind, ob elektronisch oder händisch, hat das BAG nicht vorgeschrieben. Hier wird der Gesetzgeber dann Vorgaben machen.