Anfechtung von Protokollen zur Mitgliederversammlung

Fehlen Regelungen zur Anfechtung und zum Verfahren bei Widersprüchen zum Protokoll, gilt, dass jeder Versammlungsteilnehmer, der meint, es habe sich ein Fehler in das Protokoll eingeschlichen, Widerspruch gegen das Protokoll ein legen. kann.  Dies ist formlos möglich, sofern die Satzung hierfür keinen bestimmten Weg vorschreibt.

Wird das Protokoll der letzten Versammlung bei Verlesung des Protokolls in der nachfolgenden Versammlung angefochten, muss der Versammlungsleiter dieser Rüge nachgehen. Sollte sich der Vorwurf bewahrheiten, wird das Protokoll geändert – durch Protokolleintrag zur laufenden Sitzung.

Wird das Protokoll der letzten Versammlung nicht verlesen, sondern allen Mitgliedern zugesandt, entweder nach Fertigstellen des Protokolls oder mit der nächsten Einladung zu einer Mitgliederversammlung, kann ein Mitglied formlos (sofern die Satzung nichts anderes regelt) eine Korrektur verlangen. Formlos heißt: es geht telefonisch, persönlich, via E-Mail, Fax oder auch per Brief.

Zeitlich gibt es grundsätzlich keine Frist. Der Versammlungsteilnehmer kann also gleich widersprechen, wenn er das Protokoll bekommt – oder auch erst in der nächsten Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung.

Was diesen Punkt betrifft, so kann die Satzung für mehr Handlungssicherheit sorgen, in dem in der Satzung eine Einspruchsfrist genannt wird, bis zu der ein Protokoll angefechtet werden muss. Verpasst ein Mitglied dann diese Frist, kann es grundsätzlich keine Einwände mehr gegen das Protokoll erheben.