Wollen einzelne Mitglieder einen Beschluss der Mitgliederversammlung kippen, geht das nicht durch Anzeige gegen von dem Beschluss betroffene Vorstandsmitglieder, sondern nur durch eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegenüber dem Verein.
„Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung eines Vereins kann nur gegenüber dem Verein selbst begehrt werden.“
Im Klartext bedeutet das: Wenn einem Mitglied ein Beschluss, eine Wahl nicht passt, weil es meint, er wäre nicht rechtmäßig zustande gekommen, kann es diesen nur durch eine „Klage auf Feststellung der Nichtigkeit“ zu Fall bringen. Und diese Klage muss sich immer gegen den Verein als solches richten.
Beschlüsse, die nach einem Verfahrensfehler getroffen wurden, sind auch dann anfechtbar, wenn der Fehler das Beschlussergebnis gar nicht beeinflusst.
(OLG Hamm vom 24.6.2013, AZ 8 U 125/12).