Begünstigte Tätigkeiten
Die nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer im Auftrag einer gemeinnützigen Organisation kann steuerlich gefördert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören z. B.:
- die Tätigkeit eines Sporttrainers,
- die Tätigkeit als Betreuerin in Kitas und Kindergärten
- die Tätigkeit eines Chorleiters oder Orchesterdirigenten,
- die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung (z. B. Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimm-Unterricht) oder im Rahmen der beruflichen Ausbildung und Fortbildung, nicht dagegen die Ausbildung von Tieren (z. B. von Rennpferden oder Diensthunden).
- die Pflege alter Menschen, kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen neben der Dauerpflege auch Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste (z. B. Unterstützung bei der Grund- und Behandlungspflege, bei häuslichen Verrichtungen und Einkäufen, beim Schriftverkehr),
Nebenberuflichkeit
Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose. Übt ein Stpfl. mehrere verschiedenartige Tätigkeiten i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG aus, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen, z. B. Unterricht von jeweils weniger als 1/3 des Pensums einer Vollzeitkraft in mehreren Schulen. Eine Tätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist.
Arbeitgeber/Auftraggeber
Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer der in § 3 Nr. 26 EStG genannten Personen erfolgt:
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Körperschaften, Personenvereinigungen, Vereine und Stiftungen, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
- Fehlt es an einem begünstigten Auftraggeber/Arbeitgeber, kann der Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden.
Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG
- Werden nacheinander oder gleichzeitig mehrere nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeiten ausgeübt, kann der Jahresbetrag beliebig auf die einzelnen Dienst- oder Auftragsverhältnisse aufgeteilt werden.
- In der Gesamtsumme darf der Jahresfreibetrag von 3.000.- Euro nicht überschritten werden.
- Ein Abzug von Werbungskosten bzw Betriebsausgaben, die mit den nach § 3 Nr.26 EStG steuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur zulässig, soweit die Ausgaben die Einnahmen aus dieser Tätigkeit übersteigen und die Tätigkeit als Übungsleiter etc mit Einkunftserzielungsabsicht ausgeübt wird, dh keine Liebhaberei vorliegt.