Sozialversicherungspflicht für Lehrkräfte

Viele gemeinnützige Organisationen unterstützen in ihrem Zweckbereich  das Bildungsangebot in Deutschland. Dabei werden Lehrkräfte i.d.R. als selbständige Honorarkräfte beschäftigt. Für selbstständige Honorarkräfte fallen keine Sozialabgaben an, so dass diese für diese Vereine kostengünstiger sind, als angestellte Arbeitnehmer/innen. Die Honorarkräfte haben ihre Einnahmen selbst zu versteuern und zu verbeitragen.

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied allerdings am 28. Juni 2022 dass eine Musikschullehrerin, die auf Honorarbasis tätig war, als abhängig beschäftigt einzustufen ist und somit der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Ausschlaggebend waren ihre Eingliederung in die Organisationsstruktur der Musikschule und ihre Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt des Unterrichts. 

(BSG AZ B 12 R 3/20 R vom 28.06.2022)

Das bedeutet, dass die Bildungseinrichtung für diese Person Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss – und zwar auch (!) rückwirkend, wenn der Status der Scheinselbständigkeit festgestellt wird. Im schlimmsten Fall drohen hohe Nachzahlungen, die diese gemeinnützigen Organisationen stark belasten können. 

Um dem entgegen zu wirken, beschloss der Bundestag am 30. Januar 2025 eine Übergangsregelung hinsichtlich der Beschäftigung von Lehr- und Honorarkräften; der Bundesrat stimmte dieser am 14. Februar 2025 zu.

Neue Regelungen seit dem 14. Februar 2025:

Die neu getroffene Regelung in § 127 SGB IV, sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2026 keine Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden, wenn beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss von einer selbstständigen Tätigkeit ausgingen und die Lehrkraft dieser Regelung zustimmt.

Ab dem 1. Januar 2027 greift dann die Versicherungspflicht, sofern eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird.

Folgende Tätigkeitsmerkmale sprechen für eine abhängige Beschäftigung:

  • Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung
  • Festlegung bestimmter Unterrichtszeiten und Unterrichtsräume durch die Bildungseinrichtung
  • Kein Einfluss auf die zeitliche Gestaltung der Lehrtätigkeit
  • Meldepflicht für Unterrichtsausfall aufgrund eigener Erkrankung oder sonstiger Verhinderung
  • Kein eigenunternehmerisches Handeln, da z. B. keine eigenen Teilnehmer akquiriert und auf eigene Rechnung unterrichtet werden können.

Was betroffene Vereine und Organisationen jetzt tun sollten:

Bestehende Honorarverträge auf Kriterien der Selbstständigkeit überprüfen. Dokumentieren, dass beide Parteien bei Vertragsschluss von einer selbstständigen Tätigkeit ausgingen und die Zustimmung der Lehrkraft zur Übergangsregelung

einholen.

Alternative Beschäftigungsmöglichkeiten:

(1) Übungsleiterpauschale plus Minijob

in Fällen nebenberuflich tätiger Lehrkräfte, d.h. regelmäßig nicht mehr als 14 Wochenstunden Tätigkeit,  ist es auch möglich, eine Kombination

aus Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr.26 EStG (jährlich bis zu 3.000.- Euro) und Minijob herzustellen (jährlich bis zu bis zu 6.672.- Euro). Insgesamt könnte so eine jährliche Vergütung von bis zu 9.672.- Euro gezahlt werden, ohne dass mehr als pauschale Abgaben (30 Prozent) anfallen.

(2) Lehrkräfte an Musikschulen

Vereine, die Musikunterricht anbieten, könnten prüfen, ob die Lehrtätigkeit die Voraussetzungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) erfüllen würde. Zwar muss weiterhin der Verein die Beiträge abführen, doch sind diese geringer als die Regelbeiträge bei einer abhängigen Beschäftigung.