Nach der vereinsrechtlichen sogenannten Relevanztheorie gilt, dass jeder Redebeitrag die Meinungsbildung der Mitgliederversammlung wesentlich beeinflussen könnte.
D.h., dass das Rederecht der Mitglieder nicht beschnitten oder ausgeschlossen werden darf, wenn der Vorstand nicht die Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse in einer Mitgliederversammlung riskieren möchte.
Auch ein erst während der Mitgliederversammlung gestellter Gegenantrag eines Mitglieds zum angekündigten Tagesordnungspunkt muss zugelassen werden, sofern ein inhaltlicher Zusammenhang zu diesem besteht.
Selbst wenn die Stimme des nicht zugelassenen Redners bei der Auszählung keinen Ausschlag gegeben hätte, führt deswegen die Nichtzulassung seines Redebeitrags regelmäßig zu einer Anfechtbarkeit der Beschlüsse.
Das gleiche gilt auch, wenn Mitglieder von der Versammlung ausgeschlossen oder nicht ein-
geladen werden.
Auch hier können die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse nachträglich angefochten werden.
Allerdings gilt grundsätzlich: wo kein Richter kein Henker, dh es muss jemanden auch tatsächlich geben, der anfechtet.