Neufassung des § 32 BGB:

 1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
 
(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung).
 
(3) Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen.

Mit großer Mehrheit wurde eine Änderung von § 32 Bürgerliches Gesetzbuch beschlossen. Damit ist der Weg frei für virtuelle und hybride Mitgliederversammlungen – auch wenn Ihre Satzung gar keine Regelung hierzu enthält. Nun muss der Bundesrat noch zustimmen, was eher eine Formsache ist. Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger tritt die Gesetzesänderung in Kraft. Das wird noch vor dem Sommer 2023 erfolgen.

Problematisch:

In Absatz 3 ist formuliert, dass die Mitglieder beschließen können, dass künftige Mitgliederversammlungen auch virtuell abgehalten werden können, nicht der Vorstand.

Außer es gibt in der Satzung Ihres Vereins schon eigene Regelungen zur Handhabung von virtuellen Mitgliederversammlungen, dann haben gemäß § 40 BGB die Satzungsregelungen Vorrang vor der gesetzlichen.