Mitgliederversammlung

Beschlussfähigkeitsquorum

In vielen Vereinen gilt für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung die Notwendigkeit eines bestimmten Quorums (absolut/prozentual) an stimmberechtigten Mitgliedern.

Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist per se die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig.

Lösungsmöglichkeit ist eine sog. Eventualeinberufung, dh die Mitgliederversammlung, die nicht beschlussfähig ist, wird beendet und zugleich eine erneute Mitgliederversammlung eröffnet, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Beteiligten stets beschlussfähig ist.

Voraussetzungen sind natürlich die Formulierung dieser erneuten Einberufung einer zuvor beschlussunfähigen Mitgliederversammlung in der Satzung und der Hinweis auf eine durchzuführende Eventualeinberufung mit der Einladung zur ursprünglichen Mitgliederversammlung.

Fehlt diese Formulierung in der Satzung so steht dem Verein nur die Möglichkeit einer erneuten Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß den formulierten Satzungsvoraussetzungen offen.

Dies kann u.U. dazu führen, dass der Verein keine beschlussfähige Mitglieder-versammlung abhalten kann. Dies gilt insbesondere für Satzungsänderungen.

Nach einem Urteil des OLG München vom 30.01.2020 (AZ 31 Wx 371/19) kann eine Beschlussfähigkeitsklausel unwirksam werden, wenn dadurch die Satzung dauerhaft unabänderlich wird. Der Verein muss allerdings dem Vereinsregistergericht nachweisen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um eine beschlussfähige Mitgliederversammlung abhalten zu können.