Beschlüsse sind anfechtbar, wenn Mitgliedern die Teilnahme tatsächlich unmöglich gemacht wird.
Wird die Mitgliederversammlung in einem Versammlungsraum abgehalten, der keinen Platz für alle Mitglieder bietet, führt das noch nicht zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse.
Es kommt einzig darauf an, ob ausreichend Platz für die tatsächlich erschienenen Mitglieder ist.
KG Berlin (Beschluss vom 12.02.2021, 22 W 1047/20).
Ein Verein darf mit Rücksicht auf die bisherigen Erfahrungen einen angemessen großen Versammlungsraum wählen. Er muss nicht davon ausgehen, dass alle Mitglieder erscheinen.
Nichtig – weil dann ein Ladungsmangel vorliegt – sind die Beschlüsse der betreffenden Mitgliederversammlung erst dann, wenn erschienene Mitglieder tatsächlich abgewiesen werden müssen.
Grundsätzlich kann ein Verein zwar um Voranmeldung bitten, um den Raumbedarf für die Versammlung planen zu können. Er darf aber Mitglieder ohne Anmeldung nicht abweisen.
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