Gemäß § 47 erster Teilsatz BGB muss bei Auflösung eines Vereins eine Liquidation durchgeführt werden.
Nach § 51 BGB darf ein Vereinsvermögen nicht vor Ablauf eines Sperrjahres nach Bekanntgabe der Vereinsauflösung an den/die Anfallberechtigten übertragen werden.
Dieses Sperr-oder Liquidationsjahr entfällt, wenn der Verein über kein Vermögen verfügt, dass übertragen werden kann.
In diesem Fall kann auch die Liquidation entfallen.
Zu klären ist, wann gilt die Vermögenslosigkeit?Das OLG Karlsruhe hat jetzt entschieden, dass ein Verein nur dann im Sinne der Vereinsauflösung vermögenslos ist, wenn er im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zur Vereinsauflösung über gar kein Vermögen verfügt.
(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.09.2025, Az. 19 W 47/25)
Nur dann ist die Bekanntgabe der Liquidation sowie der Gläubigeraufruf entbehrlich.
Wird der Verein erst nach Beschlussfassung zur Vereinsauflösung vermögenslos, so ist die Liquidation nach den §§ 47-53 BGB durchzuführen.
Möglichkeit: sofern die Beschlussfassung zur Vereinsauflösung sicher ist, kann ein Verein bereits im Vorfeld zur Vereinsauflösung gemäß § 58 Nr.1 AO seine Vermögensmittel einer anderen gemeinnützigen Organisation oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts überlassen und somit die Vermögenslosigkeit vor der Beschlussfassung zur Vereinsauflösung herstellen.
Dann wäre der Verein bei Beschlussfassung zur Vereinsauflösung vermögenslos, mit dem Ergebnis, dass eine Liquidation nach den §§ 47 ff BGB entbehrlich ist.