Aufgabe eines Vereinszwecks

Ein gemeinnütziger Verein kann durchaus auch mehr als nur einen Vereinszweck i.S.d. Abgabenordnung haben.

Grundsätzlich müssen nicht alle dieser Vereinszwecke stets und immer verfolgt werden; es genügt durchaus, wenn nur einer dieser in einem Jahr verfolgt wird. (OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 03.03.2021, Az. S 0177A-6-St53). Dies bedeutet, dass ein Vereinszweck auch eine gewisse Zeit lang ruhen kann. Allerdings dürfen diese in der Satzung genannten Zwecke nicht über einen längeren Zeitraum oder dauerhaft „ruhen“. Im Zuge der Körperschaftsteuererklärung prüft die Finanzverwaltung, inwieweit es solche „Karteileichen“ an Vereinszwecken in der Vereinstätigkeit gibt.

Soll allerdings einer dieser mehrerer Vereinszwecke dauerhaft beendet werden, weil entweder die Finanzverwaltung dies durch das dauerhafte Nichtverfolgen einfordert oder weil der Verein von sich aus kein Interesse mehr an seiner Verfolgung hat, so stellt sich die Frage nach der Durchführung dieser Löschung.

Ob es hierbei ausreichend ist, diesen zu streichenden Zweck als reine Satzungsänderung zu behandeln oder ob es sich um eine gravierende, das Wesen des Vereins betreffende Zweckänderung handelt, ist nicht immer eindeutig von vorneherein feststellbar. Im Zweifel empfehle ich stets mit dem zuständigen Finanzamt ins Gespräch zu gehen.

Für Satzungsänderungen gilt die Zustimmung von ¾ aller anwesenden Mitglieder an der Versammlung, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
Für Zweckänderungen ist dagegen eine Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, sofern Ihre Satzung hierfür keine andere Regelung vorsieht. Es müssen also auch die Mitglieder zustimmen, die vielleicht zu der Versammlung, auf der abgestimmt wird, gar nicht erschienen sind (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB). Laut Bundesgerichtshof liegt eine Zweckänderung nur dann vor, wenn sich der Charakter des Vereins wesentlich ändert (BGH, Urteil vom 11.11.1985, Az. II ZB 5/85).
Das wäre zum Beispiel der Fall wenn:

  • ein bisheriger Zweck wird durch einen ganz anderen ersetzt (z. B. Sportverein wird Musikverein).
  • ein prägender Zweck wird gestrichen (z. B. Kultur- und Sportverein macht nur noch Sport).
  • ein zusätzlicher, deutlich neuer Zweck kommt hinzu (z. B. Umweltschutz bei bisher rein sportlichem Verein).