Neuanmeldung zum Vereinsregister

Das Registergericht kann die Anmeldung eines gemeinnützigen Vereins ablehnen, wenn der Verein keinen Freistellungsbescheid oder zumindest eine vorläufige Bescheinigung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Finanzamtes  bei der Anmeldung vorlegt.
(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2025, Az. 19 W 76/25)

Gemäß § 57 Abs.1 BGB gehört es zu den Mindestanforderungen an die Vereinssatzung, dass der Vereinszweck angegeben ist.

Zum Vereinszweck gehört auch die Festschreibung, ob der Verein gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abgabenordnung  verfolgt.

Diese Festschreibung benötigt allerdings der Anerkennung durch die Finanzverwaltung.

Liegt eine solche Feststellung im Zuge der Eintragung ins Vereinsregister nicht vor, so ist nicht zweifelslos dokumentiert, ob die Eintragung des Vereins als gemeinnützig rechtmäßig ist.

Um diese Problematik zu umgehen, empfehle ich, vor Anmeldung zum Vereinsregister dem Finanzamt die Vereinssatzung zur Prüfung vorzulegen und um einen vorläufigen Beschluss zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bitten. Dieser wird dann mitsamt aller anderen notwendigen Unterlagen dem Registergericht zugesandt.

Dieses Vorgehen hat auch den Vorteil, dass Satzungsunstimmigkeiten in den Augen der Finanzverwaltung bereits vor einem Notartermin beseitigt werden können, so dass nicht doppelte Beglaubigungskosten anfallen, wenn das Finanzamt erst nach Eintragung ins Vereinsregister die Satzung zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51,59,60 und 61 AO prüft und Satzungsbestimmungen nicht im Einklang zur beantragten Gemeinnützigkeit feststellt.