Seit 2015 gilt grundsätzlich der Mindestlohn auch für Praktikanten, da sie rechtlich als Arbeitnehmer betrachtet werden.
Anspruch auf Mindestlohn hat, wer außerhalb einer Ausbildung oder eines Studiums ein Praktikum macht und schon über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen Studienabschluss verfügt.
Praktikant ist nach dem MiLoG, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit unterzieht. Diese muss zur Vorbereitung auf eine betriebliche Tätigkeit erfolgen und darf sich nicht um eine Berufsausbildung i.S.d. Berufsausbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handeln.
Ausnahmeregelungen im Mindestlohngesetz:
Mindestlohn muss nicht bezahlt werden
- für ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung muss
nicht zwingend mit dem Mindestlohn vergütet werden. Hier greift die Regelung für eine „angemessene Vergütung“
- für ein freiwilliges Praktikum zur Berufs- oder Studienorientierung mit einer Dauer von maximal drei Monaten
- für ein freiwilliges Praktikum begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung mit einer Dauer von maximal drei Monaten und die kein zweites Praktikum im selben Unternehmen sind
- für ein Praktikum, in dem die Schule oder Ausbildung vollkommen im Vordergrund steht, hierbei kann auf eine Entlohnung sogar ganz verzichtet werden
- für Praktikanten unter 18 Jahren
- für ein Praktikum, das im Rahmen von Arbeits- oder Eingliederungsmaßnahmen absolviert wird.