Was sind Zweckbetriebe?

Gemeinnützige Vereine unterscheiden bei ihren wirtschaftlichen Aktivitäten nach

  • Wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb,
    dh echte unternehmerische Tätigkeiten, die nichts mit dem eigenen Satzungszweck zu tun haben,
    zB Vereinsgaststätte eines Sportvereins
  • Zweckbetrieb
    dh wirtschaftliche Tätigkeiten, die eng mit dem Satzungszweck verbunden sind und somit dem nichtwirtschaftlichen Vereinszweck zugutekommt.
    zB Kindergartenbetrieb eines Kita-Vereins.

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb beinhaltet jede selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.

Der Zweckbetrieb ist ebenfalls ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. 

Jedoch werden diese Tätigkeiten steuerlich dem begünstigten Bereich des Vereins zugerechnet, wenn mit dem Zweckbetrieb unmittelbar die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwirklicht werden und nicht (primär) die Mittelbeschaffung. Viele Vereine könnten ihre Zielsetzung ohne einen Zweckbetrieb auch gar nicht erfüllen. 

Der Zweckbetrieb muss daher

  • helfen, den Vereinszweck zu erreichen,
  • notwendig sein, um den Vereinszweck zu erreichen, und
  • darf keine nennenswerte Konkurrenz für andere Wirtschaftsteilnehmer sein.

Im Gesetz ausdrücklich genannte Zweckbetriebe:

§ 66 AO: Einrichtungen der Wohlfahrtspflege

§ 67 AO: Krankenhäuser

§ 67a AO: Sportliche Veranstaltungen

§ 68 AO Nr. 1-9: einzelne Zweckbetriebe u. a. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, kulturelle Einrichtungen wie Museen, Theater und kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Kunstausstellungen, sowie „andere Einrichtungen“, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen.

Ein Zweckbetrieb genießt steuerliche Vorteile, da die Einnahmen aus diesem Betrieb unter bestimmten Bedingungen von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit sind. Zudem können Spenden, die für den Zweckbetrieb eingehen, steuerlich abzugsfähig sein. Umsatzsteuerlich ist bei Erlösen im Zweckbetrieb zu prüfen, ob eine Umsatzsteuerbefreiung anzuwenden ist. Ansonsten sind die Erlöse im Zweckbetrieb in der Regel mit 7 % zu besteuern, im Gegensatz zum wirtschaftlichen Bereich, der mit dem umsatzsteuerlichen Regelsatz zu versteuern ist.