Gemeinnützige Vereine sind grds. dazu verpflichtet, ihre Satzungszwecke „unmittelbar“ also selbst durch eigene Aktivitäten zu verwirklichen.
Unkritisch für die Gemeinnützigkeit ist es aber, wenn ein Verein Mittel zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke an andere gemeinnützige Organisationen/Vereine weitergibt (§ 58 Nr.1 AO).
Eine Höchstgrenze für die Mittelweitergabe gibt es nicht; grds. ist es möglich, auch große eigene Vermögensteile weiterzugeben, solange die Verwirklichung der eigenen Satzungszwecke dadurch nicht gefährdet wird.
Zu den Mitteln, die weitergegeben werden können, zählen nicht nur Geldmittel, sondern auch Sachmittel, wie zB unentgeltliche oder verbilligte Warenlieferungen, sowie Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen.
Eine Mittelweitergabe ist dabei nicht nur bei Empfängervereinen, die den gleichen Satzungszweck verwirklichen wie der Geberverein möglich, sondern auch bei Vereinen mit abweichenden Satzungszwecken.
Wichtig ist nur, dass der Empfänger die erhaltenen Mittel nur zur Verwirklichung seiner gemeinnützigen Satzungszwecke verwendet.
Zur Absicherung des Gebervereins, dass die weitergegebenen Mittel beim Empfänger satzungsgemäß eingesetzt werden, genügt gemäß § 58a AO der aktuelle Freistellungsbescheid des Empfängervereins, sofern dieser nicht älter als 5 Jahre ist, im Zeitpunkt der Mittelweitergabe. Der Geberverein hat sich also bei der Mittelweitergabe eine Kopie dessen aushändigen zu lassen.
Diese Vertrauensschutzregelung gilt auch im Vermögensanfall, wenn also der Geberverein aufgelöst wird oder sein gemeinnütziger Zweck entfällt.
Bei Mittelweitergaben an Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften sowie an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften gilt der Vertrauensschutz kraft Recht und Gesetz.