Der neue Vorstand ist ab dem Zeitpunkt im Amt, in dem er/sie die Wahl zum Vorstand an der Mitgliederversammlung angenommen hat.
Wurde die Mitgliederversammlung noch vom bisherigen Vorstand eröffnet und geleitet, so übernimmt der neu gewählte Vorstand – sofern er komplett neu gewählt wurde – schon ab diesem Zeitpunkt die Versammlungsleitung.
Die nach notarieller Beurkundung der an das zuständige Registergericht eingesandten Änderungsmitteilung hat nur deklaratorische Wirkung. Außenstehende sollen nachprüfen können, wer den Verein im Geschäftsleben vertreten darf.
Die Übernahme der Vereinsgeschäfte durch den neuen Vorstand ist nicht von dieser Eintragung ins Vereinsregister abhängig. Intern, innerhalb des Vereins, gilt dies ab Wahlannahme.
Allerdings soll der neue Vorstand unverzüglich die Änderungsmitteilung eintragen lassen (§ 67 BGB) und andere wichtige Dritte, zB die Bank für die Bankbevollmächtigung, darüber informieren.