Ab wann ist ein neuer Vorstand im Amt?

Der neue Vorstand ist ab dem Zeitpunkt im Amt, in dem er/sie die Wahl zum Vorstand an der Mitgliederversammlung angenommen hat.

Wurde die Mitgliederversammlung  noch vom bisherigen Vorstand eröffnet und geleitet, so übernimmt der neu gewählte Vorstand – sofern er komplett neu gewählt wurde – schon ab diesem Zeitpunkt die Versammlungsleitung.

Die nach notarieller Beurkundung  der an das zuständige Registergericht eingesandten  Änderungsmitteilung hat nur deklaratorische Wirkung. Außenstehende sollen nachprüfen können, wer den Verein im Geschäftsleben vertreten darf.

Die Übernahme der Vereinsgeschäfte durch den neuen Vorstand ist nicht von dieser Eintragung ins Vereinsregister abhängig. Intern, innerhalb des Vereins, gilt dies ab Wahlannahme.

Allerdings soll der neue Vorstand unverzüglich die Änderungsmitteilung  eintragen lassen (§ 67 BGB) und andere wichtige Dritte, zB die Bank für die Bankbevollmächtigung,  darüber informieren.