Wann wird die tatsächliche Geschäftsführung überprüft?

Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen wird gesondert festgestellt. Die tatsächliche Geschäftsführung eines gemeinnützigen Vereins durfte bisher aber erst im späteren Veranlagungsverfahren – und nicht schon im Rahmen des Feststellungsverfahrens – überprüft werden (so eine rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg. Daher konnten nachträgliche Verstöße in der Vergangenheit auch erst im Veranlagungsverfahren berücksichtigt werden.

Der Gesetzgeber hat eine Neuregelung geschaffen, mit der die rechtsmissbräuchliche Verwendung von Feststellungsbescheiden ausgeschlossen werden soll. Damit kann in Missbrauchsfällen (z.B. bei extremistischen Organisationen) der Rechtsschein der Gemeinnützigkeit beseitigt bzw. das Entstehen eines Rechtsscheins verhindert werden. Dadurch soll auch das Vertrauen des Spenders auf die korrekte Verwendung der von ihm zugewendeten Spende erhöht werden.

Durch die Neuregelung wird den Finanzämtern ermöglicht, den Feststellungsbescheid auch dann aufzuheben, wenn die Organisation

• zwar die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllt,

• ihre tatsächliche Geschäftsführung aber gegen die Satzung verstößt oder sie als extremistisch einzustufen ist.

Solchen Organisationen soll es nicht länger möglich sein, auf der Grundlage des Feststellungsbescheids Zuwendungsbestätigungen über Spenden und Mitgliedsbeiträge auszustellen.