Gemäß den meisten Vereinssatzungen ist die Amtszeit des Vorstands begrenzt.
Regelmäßig ist dann formuliert, dass der Vorstand im Amt bleibt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist (sog. Amtszeitverlängerungsklausel).
Solche Amtszeitverlängerungsklauseln gelten gemäß einem Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 29.06.2022 (AZ 12 U 137/21) unbegrenzt, sofern die Satzung keine Einschränkungen formuliert, was selten der Fall ist.
Somit kann der Verein auf Neuwahlen verzichten kann, insbesondere dann, wenn keine neuen Kandidaten sich zur Wahl zur Verfügung stehen. Im Extremfall würde somit die Amtszeit unbegrenzt fortlaufen.
Die Mitglieder des Vereins können allerdings trotzdem Neuwahlen einfordern, da das Nichtabhalten von Vorstandswahlen idR ein Satzungsverstoß ist.
Wenn der Vorstand tatsächlich ausscheiden möchte, so muss er sein Amt niederlegen, da ansonsten die Amtszeit sich verlängert.
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