Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung.
Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Sie müssen ihre Beschäftigten auf ihre Urlaubsansprüche hinweisen und warnen, dass sie verfallen, wenn kein Urlaubsantrag gestellt wird.
Damit wurde eine EuGH-Entscheidung in deutsches Recht umgesetzt.
Unterlässt der Arbeitgeber diese Aufforderungs- und Hinweispflicht, so beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hingewiesen hat. Ohne diese Obliegenheitspflichten des Arbeitgebers gibt es daher keine Verjährung von Urlaubsansprüchen.
(BAG, Urteil vom 20. Dezember 2022, Az. 9 AZR 266/20)
Oft kommt es nach einem Jobwechsel oder einer Kündigung zum Streit über offene Urlaubsansprüche, die Arbeitnehmer bezahlt haben wollen.
In einem weiteren Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass bei finanziellen Abgeltungsansprüchen für nicht genommenen Urlaub nach Ende eines Arbeitsverhältnisses auch weiterhin eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Es wird also getrennt, je nachdem ob die Resturlaubstage zu Erholungszwecken dienen oder ob es um reine Geldansprüche geht.
(BAG, Urteil vom 31.01.2023, Az. 9 AZR 456/20).