Strenge Maßstäbe der zeitnahen Mittelverwendung gelockert

Vereine müssen ihre Mittel (z.B. Spenden, Beiträge oder Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) zeitnah verwenden (§ 55 Abs.1 Nr.5 AO). Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die den satzungsmäßigen Zwecken dienen sollen.

Verstöße gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung können im schlimmsten Falle die Aberkennung der Gemeinnützigkeit nach sich ziehen.

Gesetzlich ist geregelt, dass die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden müssen.

Beispiel: Einem Verein fließen 2024 Mittel (Spenden, Mitgliedsbeiträge) zu. Diese Mittel müssen bis spätestens zum 31.12.2026 verwendet worden sein.

Gemeinnützige Vereine mit jährlichen Einnahmen von 45.000 € oder weniger unterliegen jetzt nicht mehr den strengen Maßstäben der zeitnahen Mittelverwendung. Diese Neuregelung soll insbesondere zu einem Bürokratieabbau bei kleineren Vereinen beitragen.