Aus den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Bewertung von Kindergartenvereinen als Idealvereinen folgt nicht, dass Vereine mit wirtschaftlichen Zwecken eintragungsfähig sind, wenn sie keine Gewinne ausschütten.
Oberlandesgericht (OLG) Celle (Beschluss vom 6.10.2021,9 W 99/21).
Ein Verein mit einem solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sei nur eintragungsfähig, wenn er nicht Hauptzweck des Vereins ist, sondern lediglich ein untergeordneter Nebenzweck wie z.B. die Vereinsgaststätte eines Sportvereins.
Der BGH habe in seinen Kita-Beschlüssen aus dem Jahr 2017 eine entgeltliche wirtschaftliche Tätigkeit nur dann als zulässigen Nebenzweck angesehen, wenn der Verein gemeinnützig ist. D.h., der BGH bewertet die Gemeinnützigkeit eines Vereins als Indiz dafür, dass keine klassischen wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden.
Die Gemeinnützigkeit stellt somit die notwendige Voraussetzung für eine wirtschaftliche Betätigung als Nebenzweck dar.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann bereits vor, wenn die Tätigkeit des Vereins auf die Erzielung vermögenswerter Vorteile gerichtet ist
Um als Idealverein ins Vereinsregister eingetragen zu werden, genügt es keineswegs, dass die Satzung die Ausschüttung eines erwirtschafteten Gewinns an die Mitglieder ausschließt.