Informationsrechte von Mitgliedern

Auskunftspflichten des Vorstandes sind gesetzlich durch keine vereinsspezifischen Vorschriften geregelt. Es gelten nach § 27 BGB die allgemeinen Vorschriften für den Auftrag (§§ 664 bis 670 BGB).

Grundsätzlich haben die Mitglieder eine umfassende Auskunftspflicht gegenüber dem Vorstand nur an der Mitgliederversammlung.

Das betrifft alle Geschäftsführungsangelegenheiten des Vorstands, wozu insbesondere die Vermögensverwaltung (Buchführung) gehört. Auskünfte zu einzelnen Ausgaben oder Einnahmen kann der Vorstand grundsätzlich nicht verweigern. Selbst die Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern des Vereins durch     zB namentliche Nennung von Personalkosten, können hinter diesem Informationsrecht zurückstehen.

Grundsätzlich gibt es aber auch Tatsachen, die der Geheimhaltung unterliegen können. Ein grundsätzliches Recht zur Auskunftsverweigerung wird immer dann gegeben sein, wenn dem Verein dadurch ein Schaden droht (zB wenn Details aus laufenden Vertragsverhandlungen zum Schaden des Vereins genutzt werden könnten). Ebenso, wenn damit gesetzliche Regelungen (zB Datenschutz) oder die Persönlichkeitsrechte von Vorstandsmitgliedern verletzt würden.

Das Auskunftsrecht eines einzelnen Mitglieds außerhalb der Mitgliederversammlung ist dagegen eng beschränkt.

Vor allem besteht in aller Regel nur der Anspruch auf die Einsichtnahme in Dokumente, nicht auf die Erstellung von Kopien, zB Einsicht in Mitgliederlisten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt (etwa bei einem Minderheitenbegehren nach § 37 BGB). Ein allgemeiner Anspruch auf Aushändigung eines Mitgliederverzeichnisses besteht nicht, es sei denn, es liegt eine entsprechende Satzungsregelung vor.