Einen grundsätzlichen Anspruch auf Herausgabe des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung haben einzelne Mitglieder nicht.
Es sei denn, das Mitglied kann ein „berechtigtes Interesse“ geltend machen. Dann kann es diesen Anspruch auch einklagen. Ein berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn das Mitglied persönlich betroffen ist oder wenn es eine Erklärung zu Protokoll gegeben haben und kontrollieren will, ob diese Erklärung auch tatsächlich im Protokoll festgehalten wurde.
Auch aus der Satzung kann sich ein Anspruch ergeben.
In die zum Vereinsregister anlässlich einer Anmeldung eingereichten Protokolle und Unterlagen kann ein Mitglied beim Amtsgericht (Vereinsregister) aber immer Einsicht nehmen.
So regelt es § 79 Abs. 1 BGB.