Haftungsregelung für ehrenamtliche Vorstände wird angepasst

Zum 01. Januar 2021  wurde die  Ehrenamtspauschale nach  § 3 Nr. 26a EStG  von 720.- auf 840.- Euro pro Kalenderjahr erhöht.

Die Haftungsregelungen für ehrenamtliche Vorstände der  § 31a und 31b BGB werden jetzt entsprechend angepasst.

Nach dem Wortlaut von § 31a und§ 31b BGB haften Vereins- und Organmitglieder (z. B. Vorstandsmitglieder) bei  leichter Fahrlässigkeit nicht, wenn sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung (in Höhe der Ehrenamtspauschale) von nicht mehr als 720 Euro jährlich erhalten.

Erhält ein Vorstand in 2021 die veränderte Ehrenamtspauschale iHv 840.- Euro insgesamt ausbezahlt, so würde er, bei gleichbleibendem Gesetzestext der §§ 31a und b BGB, nicht haftungsbefreit agieren.

Das Gesetzesvorhaben soll noch im März vom Bundesrat beschlossen werden. Da es sich um eine Jahresgrenze handelt, besteht aktuell aber keine veränderte Haftungssituation, wenn z. B. der Vorstand eine monatliche Vergütung erhält und diese ab Januar 2021 von 60.- auf 70.- Euro erhöht worden ist.