Die gesetzliche Vorgabe in § 26 BGB lautet lediglich, dass der Verein einen Vorstand haben muss.
Er muss aus mindestens einer Person bestehen.
Vorgaben für bestimmte Ämter (erste/r oder zweite/r Vorsitzende/r, Schriftführer/in, Kassierer/in usw.) gibt es im Gesetz nicht.
Diese bestimmten Ämter legt allein die jeweilige Vereinssatzung fest.
Da diese Funktionen jedoch meist nicht näher definiert sind, haben diese Zuweisungen kaum Bedeutung. Der erste Vorsitzende hat keine Sonderrechte, wenn es die Satzung nicht zusätzlich vorgibt. Das Gleiche gilt für die Haftung des Vorstands: Auch hier haben die Vorsitzenden keinen Sonderstatus, es sei denn, sie sind die einzigen vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands.
Diese Aufgabenteilung erschwert es häufig, Kandidaten für die Ämter zu finden. Gerade der Posten des ersten Vorsitzenden ist wegen der vermeintlich höheren Aufgabenfülle und Verantwortung oft schwer zu besetzen.
Immer mehr Vereine gehen deshalb dazu über, den Vorstand als Team mit gleichberechtigten Mitgliedern zu organisieren und sich von den klassischen Vorstandsposten (erste, zweite Vorsitzende etc.) zu lösen.
Die Entscheidung zur Mitarbeit im Vorstand fällt leichter, wenn kein fester Posten besetzt werden muss. Innerhalb des Vorstandsteams können die Mitglieder sich die Aufgaben untereinander aufteilen (zum Beispiel durch eine Geschäftsordnung).
Zu den häufigsten Problemen bei der Wahl des Vorstands gehört, dass nicht alle vorgesehenen Ämter besetzt werden können – ein Problem, das sich ausschließlich aus der jeweiligen Satzung ergibt.
Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss nämlich nicht geregelt werden;
nur eine Mindestzahl muss festgelegt sein.
Satzungsformulierung:
“Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.”
Für die Wahl eines solchen Vorstands gilt, dass gemeinsam gewählt wird und die Mitglieder so viele Stimmen abgeben können, wie Personen in den Vorstand zu wählen sind. Bei einem dreiköpfigen Vorstand sind das dann drei Stimmen. Gewählt sind dann diejenigen Mitglieder, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wenn mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten, entscheidet das Los.