Satzungsänderungen zum Vorstand

Satzungsänderungen werden erst mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam.

Im Alltag ist es allerdings häufig so, dass in der Mitgliederversammlung, die die Satzungsänderungen beschließt, auf Basis dieser Satzungsänderungen Beschlüsse gefasst werden. Bedingung ist, dass die Satzungsänderung vor der Anwendung in einer Beschlussfassung von der Mitgliederversammlung angenommen wurde.

Betrifft eine Satzungsänderung den Vorstand und insbesondere seine Zusammensetzung, so kann der neue Vorstand zwar bereits nach der Satzungsänderung gewählt werden, seine Amtszeit beginnt allerdings erst nach der Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister.

Die Eintragung der Satzungsänderung muss hierbei noch vom vertretungsberechtigten Vorstand auf Basis der ursprünglichen Zusammensetzung erfolgen, der noch so lange im Amt verbleibt, bis die Satzungsänderung über die Zusammensetzung des Vorstandes eingetragen ist. Gegebenenfalls muss an der Mitgliederversammlung noch einmal ein Vorstand auf alter Basis gewählt werden, dessen Amtszeit mit der Eintragung der Satzungsänderung zur Zusammensetzung des Vorstandes endet.