Im BGB gibt es für bestimmte Beschlussfassungen vorgeschriebene Mehrheiten:
- Satzungsänderungen (§ 33 Abs.1 Satz 1 BGB)
- Änderung des Vereinszwecks (§ 33 Abs.1 Satz 2 BGB)
wobei § 40 BGB hierbei satzungsmäßige Abweichungen zulässt.
- Auflösung des Vereins (§ 41 Satz 2 BGB)
Alle anderen Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden (§ 32 Abs.1 Satz 3 BGB), sofern die Satzung keine anderen Regelungen enthält (§ 40 BGB).
Ermittlung der einfachen Mehrheit:
- Gezählt werden die gültig abgegeben Stimmen
- Ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt
- Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt
- Ein Beschluss ist dann mit einfacher Mehrheit angenommen, wenn mind. eine JA-Stimme mehr für den Beschlussantrag abgegeben wurde, als NEIN-Stimmen.
- Bei Stimmengleichheit ist ein Beschlussantrag abgelehnt.
Was bedeutet „absolute Mehrheit“?
Bei der Abstimmung über eine Beschlussvorlage oder über eine Personenwahl muss für eine Zustimmung mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erreicht sein. Sie ist dann gegeben, wenn eine Beschlussvorlage oder Person bei einer Abstimmung oder Wahl mehr Stimmen erhalten hat, als alle anderen zusammen, wobei die Enthaltungen berücksichtigt werden müssen. Demzufolge ist eine absolute Mehrheit auch gleichzeitig als einfache Mehrheit anzusehen.
Was bedeutet „qualifizierte Mehrheit“?
Eine qualifizierte Mehrheit liegt vor, wenn ein bestimmtes Quorum an JA-Stimmen erreicht werden muss, damit die Beschlussfassung als gefasst gilt, z.B. 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Was bedeutet „relative Mehrheit“?
Eine relative Mehrheit ist eine verhältnismäßige Mehrheit. Diese gibt es insbesondere bei Wahlen; sie ist aber auch für andere Beschlussfassungen möglich, sofern es eine Satzungsgrundlage gibt.
Die relative Mehrheit hat immer derjenige Beschluss oder Kandidat, der mehr Stimmen hat als jeder andere, wobei es nicht notwendig ist, dass dieser mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ungültige Stimmen zählen generell nicht mit.
Übrigens – grundsätzlich gilt für Personenwahlen, wenn der Kandidat mit den meisten Stimmen die Wahl nicht annimmt, dass nicht automatisch der nächstbeste an seine Stelle, rückt, vielmehr ist es erforderlich, eine erneute Wahl ohne den besagten Kandidaten abzuhalten.