Ehrenamtliche Vorstände benötigen einen großen Arbeitsaufwand um die Geschäftsführung des Vereins zu leiten. „Professionalisierung“ lautet das Zauberwort, wenn es darum geht, diesen Arbeitsaufwand in der Geschäftsführung zu minimieren.
„Professionalisierung“ bedeutet, dass der Verein z.B. einen Geschäftsführer bestellt.
Zwei Möglichkeiten haben Sie dabei:
1. Bestellung ohne dass der Geschäftsführer in der Satzung verankert ist.
Wird ein Geschäftsführer nur auf einer Geschäftsordnung oder nur auf Beschluss des Vorstands berufen, so wird keine Organstellung begründet. In diesem Fall braucht der Geschäftsführer für sein Handeln eine Vollmacht. Diese muss für jedes einzelne Handeln des Geschäftsführers erteilt werden; eine Generalvollmacht ist im Vereinsrecht nicht möglich.
Dieses Vorgehen bedeutet Ihre Entlastung für einzelne Projekte, bei gleichzeitiger Wahrung der Geschäftsführung durch den Vorstand
2. Sie können den Geschäftsführer als sog. „Besonderer Vertreter“ im Sinne des § 30 BGB bestellen. Als „Besonderer Vertreter“ nach § 30 BGB ist dieser Geschäftsführer in der Satzung zu verankern, seine Vertretungsbefugnisse leiten sich dann direkt aus der Vereinssatzung ab.
Beispiel für eine dementsprechende Satzungsregelung:
Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen, die die Stellung eines Besonderen Vertreters im Sinne von § 30 BGB haben kann. Die Geschäftsführung kann eine angemessene Vergütung erhalten.
Diese Art eines Geschäftsführers stellt dann ein neben Mitgliederversammlung und Vorstand weiteres Organ innerhalb des Vereins dar.
Ein Geschäftsführer kann
für einzelne bestimmt Projekte bestellt werden,
oder
für einen bestimmten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ernannt werden,
oder
für alle wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten im Verein zuständig sein (OLG München 2013)
„Professionalisierung“ in der Geschäftsführung entlastet den Vereinsvorstand vom Tagesgeschäft. Der Vereinsvorstand hat somit die Zeit, sich um die ideellen Belange des Vereins zu kümmern.